
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt zurzeit
- für die ersten 20 Entfernungskilometer je vollen Entfernungskilometer 0,30 € und
- für jeden darüberhinausgehenden Entfernungskilometer 0,38 €.
Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ist befristet und endet mit Ablauf des Jahres 2026. Beim Einsatz eines Privatfahrzeugs wird die kürzeste Strecke mit dem Kilometersatz von 0,30 € bzw. 0,38 € und der Anzahl der Fahrten multipliziert. Eine Deckelung der Aufwendungen auf den Jahreshöchstbetrag von 4.500 € erfolgt nicht.
Der Arbeitgeber kann, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstatten. Diese kann er pauschal mit 15% besteuern. Auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Barzuschüsse können durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen können hierbei grundsätzlich 15 Arbeitstage monatlich zugrunde gelegt werden. Wird der Arbeitnehmer allerdings weniger als 5 Arbeitstage in der Woche an der ersten Tätigkeitsstätte tätig, sind diese verhältnismäßig zu mindern.
Auf die erste Tätigkeitsstätte kommt es an: Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 € für jeden weiteren Entfernungskilometer. Bei Arbeitnehmern ist die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Da Arbeitnehmer pro Beschäftigungsverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben, kommt es zunächst darauf an festzustellen, ob es sich bei den Fahrten, die der Arbeitnehmer unternimmt, überhaupt um Fahrten handelt, für die die Entfernungspauschale gilt.
Hinweis: Der Koalitionsvertrag von CDU/SPD sieht vor, die Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer generell auf 0,38 € anzuheben. Es ist allerdings noch offen, ob bzw. wann dies erfolgen soll.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


