
Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren Beschäftigte mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.
Der Ausschluss von Mitarbeitern mit einem ruhendem Arbeitsverhältnis ist unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Beteiligung aller Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern.
Verwaltungsaufwand ist kein Rechtfertigungsgrund: Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das Finanzgericht nicht gelten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer Begünstigung (wie § 3 Nr. 39 EStG) – anders als bei belastenden Vorschriften – kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.
Die Klägerin hatte angeregt, den nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern die Steuerfreiheit im Billigkeitswege zu erhalten. Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass über eine solche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO nur in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden könne.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht. Praxis-Beispiel: Eine britische Firma hatte Maschinen in Bulgarien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen
Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden. Praxis-Beispiel: Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern. Ebenfalls sollen
Nach den Plänen des Bundesfinanzministers sollen künftig (voraussichtlich ab 2027) alle Unternehmen, also auch kleine Geschäfte und Restaurants zusätzlich zum Bargeld auch die digitale Zahlung mit Karte oder Handy akzeptieren müssen. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll die Entscheidung des Inhabers sein. Hinweisschilder mit der Aussage, dass nur Barzahlungen möglich sind, sollen dann aber nicht mehr zulässig sein. Warum Kartenzahlung derzeit


