Die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden, wird verlängert. Die Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030) gewährt. Demnach wäre ein am 31.12.2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug noch 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher nur begünstigt, für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden. Diese Steuerbefreiung in der Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist nun auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung ist jedoch bis längstens zum 31.12.2035 begrenzt.

Categories: Sonstiges

ähnliche Beiträge

  • 10. Juli 2026Sonstiges

    Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur

  • 10. Juli 2026Einkommensteuer

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1

  • 10. Juli 2026Sonstiges

    Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben

  • 10. Juli 2026Aktuell

    Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung