Auf Antrag wird eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Diese Stundungsregelung ist auf sämtliche Fälle ausgeweitet worden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.

Die neue Regelung erfasst insbesondere nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart. Es kann sich also beispielsweise auch um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück) handeln. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen.

Außerdem wird die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG vereinfacht. Nach Satz 5 (neu) kann für Grundbesitz in Drittsaaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Diesbezüglich soll das BMF zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Diese Neuregelung gilt seit dem 6.12.2024 (= Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024).

ähnliche Beiträge

  • 7. August 2026Umsatzsteuer

    Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der

  • 7. August 2026Umsatzsteuer

    Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen

  • Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige

  • 31. Juli 2026Sonstiges

    Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine