Vor dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31.7.2025 mitzuteilen. Systeme, die ab dem 1.7.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme.

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22.12.2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.

Unternehmen wurden gemäß § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Mit BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18.8.2020) wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung ausgesetzt, weil die Finanzverwaltung noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte. Dieses BMF-Schreiben wurde nunmehr aufgehobenen, weil die Arbeiten der Finanzverwaltung, eine elektronische Meldemöglichkeit zu schaffen, 2024 intensiviert wurden, so dass seit dem 1.1.2025 eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung steht.

Wichtig! Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28.Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind daher bis spätestens 31.7.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden.

Fazit: Elektronische Aufzeichnungssysteme, Kassen(systeme) die

  • vor dem 1.7.2025 angeschafft wurden, sind den Finanzbehörden bis zum 31.7.2025 mitzuteilen.
  • ab dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme.
  • Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV). Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13.10.2023 wurde hierfür eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31.12.2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes aufgehoben.

  • Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die o.g. Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1.7.2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31.7.2025 zu melden.
  • Ab dem 1.7.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
Categories: Verfahrensrecht

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