Werden Forderungen bestritten, kann eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein, selbst wenn bei dem Kunden formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte strittige Forderungen gegenüber einem Kunden vollständig in ihrer Steuerbilanz abgeschrieben. Der Streitpunkt war, ob die Forderungen finanziell gesichert waren und damit als Aktivposten in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen oder ob sie aufgrund des Einbringungsrisikos vollständig abgeschrieben werden durften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Forderung nicht mehr die Voraussetzungen für einen Bilanzansatz erfüllte, da sie vom Schuldner vollständig bestritten und rechtlich unsicher war.

Das Finanzgericht entschied, dass für die steuerliche Bilanzierung das Realisationsprinzip und das Vorsichtsprinzip maßgeblich sind. Wird eine Forderung bestritten, sodass nicht mit einer sicheren Realisierung gerechnet werden kann, stellt diese keinen tatsächlichen Vermögenswert mehr dar und darf daher nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht. 

Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten muss die Forderung als wertlos angesehen werden. Der Netto-Wert wurde daher zu Recht auf Null abgeschrieben. Diese Abschreibung auf Null führt dementsprechend zu einer Senkung des steuerpflichtigen Gewinns. Von Bedeutung ist, dass die Forderungen bestritten und dies umfassend dokumentiert wurde. Ausschlaggebend war also die Tatsache, dass der Kunde die Zahlung verweigerte und die Forderung ausdrücklich bestritten hat. Andere Faktoren wie die finanzielle Lage des Kunden stärkten diese Schlussfolgerung zusätzlich.

Fazit: Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass in Fällen, in denen Forderungen bestritten werden, eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein kann, selbst wenn formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.

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