Unter einer Entstrickung versteht man steuerrechtlich einen Vorgang, bei dem in grenzüberschreitenden Fällen stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht verlieren würde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann (=
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgebühren in die Zollwertberechnung eingeführt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs
Die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz weichen teilweise erheblich voneinander ab. In einigen Fällen ergeben sich zwangsläufig abweichende Werte, wie z. B. bei Rückstellungen und der Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwerten. Die unterschiedlichen Wertansätze wirken sich auf die Steuerbelastung aus, was in IFRS-Abschlüssen z. B. zum Ausweis von aktiven oder passiven latenten Steuern führt. Die tatsächliche Steuerbelastung wird nach dem
Der Bundesfinanzhof hat zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft beherrscht, die die Gewinne erzielt. Praxis-Beispiel: Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30% und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA

