
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgebühren in die Zollwertberechnung eingeführt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ und bestätigt, dass solche Gebühren, die nicht direkt mit dem Verkäufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenzgeber) gezahlt werden.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen führte Waren ein, für die Lizenzgebühren anfielen. Diese Gebühren hatte das Unternehmen nicht in der angegebenen Zollwertberechnung aufgeführt. Die Zollbehörden stellten bei einer Prüfung fest, dass diese Gebühren in die Zollwertberechnung einbezogen werden müssen, da ihre Zahlung als unabdingbar für den Verkauf angesehen wurde.
Der BFH bestätigte diesen Standpunkt und betonte, dass auch an Dritte geleistete Zahlungen, sofern diese für die Transaktion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein können. Das Argument der Klägerin, dass diese Gebühren nicht mit dem Kaufvertrag verknüpft seien, da sie aus einem separaten Lizenzvertrag mit einem Dritten hervorgingen, wies der BFH zurück.
Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat, die eine Revision rechtfertigen würde, weil die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend geklärt sind. Die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechtsvorschriften sehen eine weite Auslegung des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ vor (Artikel 136 der Durchführungsverordnung (UZK-IA).
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung

