
Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug
- vorzeitig zurückgegeben wird oder
- wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.
Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.
Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.
Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass
- Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
- Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Praxis-Beispiel: Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein
Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um.


