
Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf Container dem Umlaufvermögen zugeordnet, obwohl diese zunächst vom Unternehmen vermietet und erst nach 5 Jahren veräußert werden sollten. Der BFH sieht dies anders. Laut BFH gehören die Container der Klägerin nicht zum Umlaufvermögen. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung zurückverwiesen, wobei die Frage, ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Containern tatsächlich übergegangen ist, näher untersucht werden muss.
Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist. Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in
Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Praxis-Beispiel: Das Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 bis 6
Das Finanzgericht hat entschieden, dass monatlichen Einzahlungen des Arbeitgebers auf ein soge-nanntes „Prämienkonto“ nicht als steuerfreie "Sachbezüge" anerkannt werden können. Praxis-Beispiel: Der Arbeitgeber zahlte für seine Arbeitnehmer monatlich einen Betrag auf ein Prämienkonto ein, dass es den Arbeitnehmern ermöglichte, sogenannte "Zielgutscheine" zu erwerben. Das Finanzamt stufte, diese finanziellen Zuwendungen als

