
Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).
Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).
Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse
Die Steuer für Schaumwein (§ 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll künftig grundsätzlich 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 € (bisher 51 €) je hl betragen.
Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.
Anhebung der Alkopopsteuer
Die Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).
Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht. Praxis-Beispiel: Eine britische Firma hatte Maschinen in Bulgarien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen
Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden. Praxis-Beispiel: Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern. Ebenfalls sollen
Nach den Plänen des Bundesfinanzministers sollen künftig (voraussichtlich ab 2027) alle Unternehmen, also auch kleine Geschäfte und Restaurants zusätzlich zum Bargeld auch die digitale Zahlung mit Karte oder Handy akzeptieren müssen. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll die Entscheidung des Inhabers sein. Hinweisschilder mit der Aussage, dass nur Barzahlungen möglich sind, sollen dann aber nicht mehr zulässig sein. Warum Kartenzahlung derzeit


