Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes „Differenzkindergeld“ hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangehörigen im Wohnsitzstaat Familienleistungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kindergeld. Gemäß Artikel 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschließlich durch die Wohnortregelung bestimmt, was einen Anspruch auf zusätzliches deutsches Kindergeld ausschließt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in Deutschland und bezog für diese deutsches Kindergeld. Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und während des gesamten weiteren Zeitraums ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. Die Klägerin erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das waren ihre einzigen Einkünfte in Deutschland. Sie ging keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Vermietungseinkünfte gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererklärungen ab. Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder beschäftigt noch selbständig tätig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn beschäftigt oder selbständig tätig war, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.

Der BFH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG rechtlich nicht als „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ im Sinne der sozialen Sicherheit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordinationsregeln der deutsche Anspruch auf Kindergeld nur auf der Grundlage der Wohnsitzkriterien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Familienleistungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kindergelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Elternteils wegen der Vermietung in Deutschland ändert nichts an dieser Beurteilung.

Fazit: Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz waren rechtmäßig. Bestimmte Einkommensarten sind differenziert von den klassischen Arbeitseinkünften zu behandeln. Maßgebend ist somit das europäische Recht.

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