
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Ermittlung eines Bodenwerts nicht von der Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft abweichen darf.
Praxis Beispiel:
Strittig war die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks für die Grundsteuer im Außenbereich. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 €/qm) angesetzt, obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Die Kläger forderten die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 €/qm). Das Finanzamt argumentierte, die Nutzung als Garten spreche gegen die landwirtschaftliche Einstufung und leitete daher einen abweichenden Wert (rund 12 €/qm) gemäß § 247 BewG ab.
Das Finanzgericht stellt klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung auch für die Finanzverwaltung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Entscheidend ist die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als "besondere Fläche der Landwirtschaft" mit einem anzuwendenden Wert von 5,50 €/qm eingestuft.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


