
Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob und inwieweit Reisekosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Kosten aufgrund der gemischten (betriebsbezogenen und privaten) Veranlassung vollständig oder anteilig abziehbar sind, da bei den Gesellschaftern der betroffenen GbR sowohl berufliche Tätigkeiten als auch private Zwecke bei den Reisen miteinander vermischt sein können.
Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen, die zwei Wohnungen in einem Feriengebiet erworben hat und vermietet. Reparaturen, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten wurden von den Eigentümern weitestgehend selbst durchgeführt. Die GbR machte entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil eine weitere Wohnung im selben Feriengebiet allein zur eigenen privaten Nutzung erworben wurde, sodass eine Differenzierung zwischen Werbungskosten und privaten Aufwendungen nicht möglich sei.
Das Finanzgericht entschied, dass ein Teil der Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten abziehbar ist. Diese Aufwendungen müssen allerdings hinreichend konkret und nachvollziehbar belegt werden. Das Finanzgericht stellt außerdem klar, dass es kein generelles Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gibt. Vielmehr ist bei klar voneinander abgrenzbaren beruflichen und privaten Anteilen eine Aufteilung erforderlich. Für tatsächlich durchgeführte Arbeiten wie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an den vermieteten Objekten wurden die Kosten anteilig als Werbungskosten anerkannt, basierend auf einem verhältnismäßigen Ansatz zwischen beruflichem und privatem Zweck. Verpflegungsmehraufwendungen konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da gesetzliche Einschränkungen (z. B. die Dreimonatsfrist) dem entgegenstanden.
Andere Kosten, wie die Nutzungskosten der als Zweitwohnung genutzten Immobilie, wurden teilweise im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung anerkannt. Diese Anerkennung beschränkte sich jedoch auf den beruflichen Anteil, da die Wohnung auch privat durch die Gesellschafter genutzt wurde. Wichtig ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die anteilige Aufteilung der Kosten zwischen beruflicher und privater Veranlassung klar und nachvollziehbar herausarbeitet, sodass die abziehbaren beruflich veranlassten Kosten anerkannt wurden.
Steuerfreie Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge eines Rentners. Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung sind als "andere Leistungen" steuerfrei. Sie können deshalb keine "negative Sonderausgaben" sein. Praxis-Beispiel: Der Kläger bezog Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert ist, erhielt er
Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt oder beschäftigen möchte, sollte die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht als lästige Pflicht, sondern als notwendigen Schritt mit vielen Vorteilen sehen. 1. Rechtliche Sicherheit Die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht. Ohne Anmeldung handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Anmeldung der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale schützt Privathaushalte somit vor Bußgeldern und sorgt für
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Hausstand haben kann, wenn sich dieser in einem Teil des Elternhauses befindet. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich bewohnt, über eigene Wohnräume verfügt, die ein eigenständiges Wohnen ermöglichen, und dass diese Räume nicht als Teil des elterlichen Haushalts angesehen
Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das gilt auch bei Kapitalgesellschaften, z. B. bei einer GmbH oder einer UG haftungsbeschränkt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, dann sind die Zuwendungen bei den Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn zu erfassen, soweit der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Das gilt auch