
Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.
Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.
Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.
Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


