
Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins, die im Austausch für sportbezogene Leistungen an seine Mitglieder erhoben werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Fraglich ist, in welchem Umfang diese von der Umsatzsteuer befreit sein können. Der BFH kommt in einem aktuellen Urtail zu dem Schluss, dass solche Beiträge grundsätzlich als Gegenleistung zu qualifizieren sind und daher umsatzsteuerpflichtig sein können. Allerdings besteht Unklarheit darüber, ob diese Leistungen als einheitliche Gesamtleistung oder als mehrere eigenständige Teilleistungen angesehen werden müssen. Fazit: Dieser Punkt muss geprüft werden, ebenso wie die Anwendung von Steuerbefreiungen, sodass eine weitere Prüfung durch das Finanzgericht erforderlich ist.
Zudem hebt der BFH die Bedeutung einer engen Auslegung der Steuerbefreiungen und die Übereinstimmung mit dem EU-Recht hervor. Der BFH weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung möglicherweise angepasst werden muss, um mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Sportvereinen zu schaffen. Der BFH kritisiert insbesondere, dass die aktuelle Verwaltungspraxis nicht mit den europäischen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmt. Dies führt dazu, dass es für Sportvereine schwierig ist, ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen vollständig zu verstehen und zu erfüllen.
Fazit: Da der BFH den Urteilsfall zur weiteren Klärung und Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen hat, ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens zu beantragen, bis die Rechtslage geklärt ist.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


