Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ angesehen werden können und damit abzugsfähig sind.

Der BFH stellte klar, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich auf die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses ausgerichtet ist und dabei zwangsläufig organisatorische und rechtliche Kosten anfallen. Die Kosten für rechtliche Unterstützung im Rahmen von Verfahren wie der Teilungsversteigerung (= Zwangsversteigerung), die der Auflösung der Erbengemeinschaft dienen, stehen somit unmittelbar mit dem Verteilungsprozess im Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn die Verteilung erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Wesentlich ist, dass der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses klar erkennbar bleibt.

Fazit: Nur die Kosten, die direkt mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen, sind abziehbar. Kosten, die während der Phase der reinen Verwaltung oder Nutzung des Nachlasses anfallen – wie etwa die Verwaltung gemeinsamer Mietkonten –, sind nicht abziehbar. Der BFH bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Köln, das den Großteil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als abziehbar anerkannte, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die Verwaltung gemeinsamer Konten bezogen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

ähnliche Beiträge

  • Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der

  • 9. Oktober 2026Umsatzsteuer

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom

  • Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596

  • 2. Oktober 2026Sonstiges

    Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine