
Auch Minijobber haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld ersetzt den Verdienst, wenn wegen der Mutterschutzfristen vor und nach einer Geburt nicht gearbeitet werden darf. Die Mutterschutzfristen sind eine besondere Zeit in der Schwangerschaft und nach der Geburt, die gesetzlich festgelegt wurde, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Bei den Mutterschutzfristen gilt Folgendes:
- 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten – es sei denn, sie möchten dies ausdrücklich.
- Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.
Die Schutzfristen werden (ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin) durch den Arbeitgeber berechnet. Während der Schutzfristen ruht die Beschäftigung, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen.
Um Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen zu erhalten, müssen Minijobber einen Antrag stellen:
- Sind Minijobber selbst gesetzlich krankenversichert (z. B. durch einen Hauptjob) erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Hier ist auch der Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen.
- Familien- oder privatversicherte Minijobber können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.
Für die Antragstellung ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich. Diese wird in der Regel entweder von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt. Das Mutterschaftsgeld wird für die gesamte Dauer des Mutterschutzes gezahlt (also 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auch diese Zeitdauer auf 12 Wochen nach der Geburt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wie der Minijobber krankenversichert ist:
- Wer selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse – maximal 13 € pro Kalendertag, also rund 390 € im Monat.
- Ist der Minijobber familien- oder privatversichert, gibt es einmalig maximal 210 € Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung
Weitergehende Informationen und Berechnungsbeispiele sind auf der Website minijob-zentrale.de zu finden.
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Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
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