
Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude sowie Grund und Boden ist somit korrekt angewendet worden.
Die Argumente des Klägers, dass das Gebäude eine „unendliche Nutzungsdauer“ habe und der Bodenwert somit mit 0 € angesetzt werden müsse, wurden zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass selbst denkmalgeschützte Gebäude einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegen und der Bodenwert unabhängig zu berechnen ist. Zudem stellte der BFH fest, dass bei der Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes, wie von einem Sachverständigen auf 30 Jahre geschätzt, die richtige Bemessungsgrundlage darstellt. Infolgedessen wurde der anfänglich angewandte Abschreibungssatz korrigiert und auf 3,3 % statt 2,5 % festgesetzt.
Fazit: Zusammenfassend bestätigte der BFH im Wesentlichen die Auffassung des Finanzgerichts und gab den Steuerpflichtigen nur teilweise Recht, indem er einen höheren Abschreibungssatz von 3,3% anwendete.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


