
Kosten für eine Zweitwohnung, die von einem Ehegatten angemietet und bezahlt wird, können vom anderen Ehegatten nicht als „Werbungskosten“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur der Ehegatte die Kosten als Werbungskosten geltend machen kann, der sie tatsächlich getragen hat und vertraglich dazu verpflichtet war. Da die Mietzahlungen von dem Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat eine Zweitwohnung gemietet und die Kosten dieser Zweitwohnung getragen, die als Werbungskosten für den anderen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar wären. Das Finanzamt und hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt. Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zu. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass solche Kosten nur von der Person als Werbungskosten geltend gemacht werden können, die sie tatsächlich getragen und sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Da die Mietzahlungen aber vom Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.
Damit hat er das Prinzip bestätigt, dass nur persönliche Aufwendungen abziehbar sind. Auch innerhalb einer Ehe können Ehegatten ihre Kosten nicht gegenseitig geltend machen, es sei denn, es liegt eine spezifische Konstruktion wie ein verkürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vor, was in diesem Fall aber nicht zutraf. Die Tatsache, dass die Ehegatten zusammen veranlagt wurden, änderte nichts an der Notwendigkeit, die Kosten getrennt zu betrachten.
Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf, das eine zusätzliche Berücksichtigung der Unterkunftskosten zugelassen hatte. Lediglich die unstrittigen weiteren Kosten für die doppelte Haushaltsführung (wie Fahrtkosten) wurden anerkannt, während der Anspruch auf die Mietkosten vollständig abgelehnt wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als
Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle. Praxis-Beispiel: Eine Mutter
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit

