Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat. Praxis-Beispiel: Die
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung, trotz der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen
Notare sind nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) verpflichtet, Verträge, die den Verkauf eines inländischen Grundstücks betreffen, innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzuzeigen. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige
Bei der Grunderwerbsteuer gibt es zwei Problembereiche, über die der BFH nun entschieden hat.Vom Vertrag abweichende Festsetzung Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, muss das Finanzamt begründen, warum es nur einen Käufer in Höhe der gesamten Steuer in Anspruch nimmt.Einheitlicher Vertragsgegenstand: Bemessung der Grunderwerbsteuer mit oder ohne

