
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgefährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.
Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.
Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


