
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgefährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.
Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.
Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als
Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle. Praxis-Beispiel: Eine Mutter
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit

