
Das Finanzgericht hat entschieden, dass Ausgaben für eine Bestattungsvorsorge nicht als "außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 EStG anerkannt werden können.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte einen Betrag von 6.500 € als außergewöhnliche Belastung geltend, die er im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags gezahlt hatte. Nach seiner Auffassung seien diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, weil die Ausgaben mit Beerdigungskosten vergleichbar seien, die bei den Erben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da die Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge nicht die Voraussetzung der „Zwangsläufigkeit“ erfüllen. Diese Ausgaben sind freiwillig und werden weder durch rechtliche, tatsächliche noch sittliche Verpflichtungen erzwungen. Zudem seien die Kosten für eine eigene Bestattungsvorsorge nicht außergewöhnlich. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwendungen als Teil der allgemeinen Lebensführung gelten und daher nicht unter die Definition von außergewöhnlichen Belastungen fallen.
Außergewöhnliche Belastungen setzten eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen voraus. Der Steuerpflichtige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Der Unterschied zu Beerdigungskosten für Angehörige liegt darin, dass deren Übernahme in der Regel aus sittlichen Gründen erfolgt, was bei einer Vorsorge für die eigene Bestattung nicht der Fall ist. Das Finanzgericht entschied deshalb, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung dieser Ausgaben hat.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei

