
Grundsätzlich gilt, dass Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen. Bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist regelmäßig von den amtlichen Abschreibungs(AfA)-Tabellen auszugehen. In den folgenden Fällen spielt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer keine Rolle:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 € netto: Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100% als Betriebsausgaben abgezogen werden (= unmittelbare Aufwandsbuchung).
- Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen (Sammelposten): Diese sind bei Anwendung der Poolabschreibung verteilt über 5 Jahre als Betriebsausgaben abzuziehen.
- Alternativ zu den vorstehenden Varianten können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 € bis 800 € netto als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden.
Wahlrecht: Poolabschreibung oder Sofortabschreibung
Das Wahlrecht zwischen Poolabschreibung und Sofortabschreibung bis 1.000 € muss für alle Wirtschaftsgüter, die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft werden, einheitlich ausgeübt werden. Bei Anwendung der Poolabschreibung werden alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu einem Sammelposten zusammengefasst,
- deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.
Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden. Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.
Alternativ zur Poolabschreibung können Wirtschaftsgüter bis 800 € voll abgeschrieben werden. Wer sich dafür entscheidet, muss Wirtschaftsgüter mit darüber hinausgehenden Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Bei der Anwendung der Poolabschreibung werden alle Anschaffungen von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" gebucht. Für die Einstellung in den Sammelposten ist immer der Nettobetrag maßgebend. Das gilt auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, wie z. B. bei Umsätzen für die Heilbehandlungen durch einen Arzt.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für ein Frühstück2,37 €ein Mittagessen4,57 €ein Abendessen4,57 €die volle Verpflegung11,50 €Nach § 8
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.Praxis-Beispiel:Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag

