
Werden Forderungen bestritten, kann eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein, selbst wenn bei dem Kunden formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte strittige Forderungen gegenüber einem Kunden vollständig in ihrer Steuerbilanz abgeschrieben. Der Streitpunkt war, ob die Forderungen finanziell gesichert waren und damit als Aktivposten in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen oder ob sie aufgrund des Einbringungsrisikos vollständig abgeschrieben werden durften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Forderung nicht mehr die Voraussetzungen für einen Bilanzansatz erfüllte, da sie vom Schuldner vollständig bestritten und rechtlich unsicher war.
Das Finanzgericht entschied, dass für die steuerliche Bilanzierung das Realisationsprinzip und das Vorsichtsprinzip maßgeblich sind. Wird eine Forderung bestritten, sodass nicht mit einer sicheren Realisierung gerechnet werden kann, stellt diese keinen tatsächlichen Vermögenswert mehr dar und darf daher nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten muss die Forderung als wertlos angesehen werden. Der Netto-Wert wurde daher zu Recht auf Null abgeschrieben. Diese Abschreibung auf Null führt dementsprechend zu einer Senkung des steuerpflichtigen Gewinns. Von Bedeutung ist, dass die Forderungen bestritten und dies umfassend dokumentiert wurde. Ausschlaggebend war also die Tatsache, dass der Kunde die Zahlung verweigerte und die Forderung ausdrücklich bestritten hat. Andere Faktoren wie die finanzielle Lage des Kunden stärkten diese Schlussfolgerung zusätzlich.
Fazit: Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass in Fällen, in denen Forderungen bestritten werden, eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein kann, selbst wenn formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Für den Monat September 2025: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche Abgabe Abgabe mit Dauerfristverlängerung 10.10.2025 10.11.2025 Zusammenfassende Meldung 27.10.2025 Sozialversicherung 26.09.2025 Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025 Für den
Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine Zusatzvergütung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weitergezahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krankheit ausfällt oder wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft
Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ärztliche Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Patienten dienen und die Behandlung - soweit möglich - dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu heilen. Wenn aber bei ärztlichen Leistungen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung auf diese Leistung nicht angewendet werden. Deshalb sind