
Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungsprämie von 1.000 € für Arbeitnehmer.
Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Für die steuerfreie Entlastungsprämie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.
Gültigkeit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.
Ergänzung 08.05.2026: Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8.5.2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit kann auch die geplante Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 € vorerst nicht in Kraft treten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als
Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle. Praxis-Beispiel: Eine Mutter
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit

