Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemand

  • die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat und
  • sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Hinweis: Wenn die Aktivrente bisher bei Gehaltsabrechnungen noch nicht berücksichtigt wurde bzw. werden konnte, kann dies nachträglich korrigiert werden.

Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • Ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre inkl. Übergangsregelung gem. § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI) und
  • nichtselbständig beschäftigt sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) bisher ausgeübt worden ist. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Einnahmen aus anderen Erwerbstätigkeiten, z. B.:

  • aus selbständigen Tätigkeiten
  • aus einem Beamtenverhältnis
  • als Abgeordneter
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung)

Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) ist unmaßgeblich. Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Er hat den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Fazit: Die Aktivrente (= Freibetrag von 2.000 € pro Monat) kann auch von Ruhestandsbeamten ab dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beansprucht werden, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Steuerbefreiung kann also Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das aktive Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen hat.

Die Aktivrente kann nur genutzt werden, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt werden. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Fazit: Wer bisher selbständig tätig war, kann die „Aktivrente“ erhalten, wenn er die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Categories: Einkommensteuer

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