
Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.
Praxis-Beispiel:
Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement bis Januar 2018 gewährt. Im August 2018 stellte die Klägerin einen neuen Kindergeldantrag und gab an, Ihr Kind werde ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Vollzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen (vgl. Studienbescheinigung vom 23.08.2018). Er übe eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden aus. Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld ab April 2018.
Mit Schreiben vom 4.10.2018 teilte die Klägerin mit, dass sich der Studiengang geändert habe und sich daraus eine neue wöchentliche Arbeitszeit ergebe (ab 01.10.2018: 23,1 Stunden pro Woche). Im Februar 2021 übersandte die Klägerin der Familienkasse eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vom 18.01.2021, nach der ihr Kind dort seit dem 1.9.2018 ununterbrochen für den Teilzeit-Studiengang „Business Administration“ eingeschrieben war. Sie gab an, dass sich die Erwerbstätigkeit ihres Kindes seit März 2020 auf 24 Stunden pro Woche erhöht habe.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 auf und forderte einen für diesen Zeitraum überzahlten Betrag zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht. Während des Klageverfahrens hob die Familienkasse den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 wegen Festsetzungsverjährung auf.
Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei, weil es an einer Korrekturvorschrift fehle. Mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 19,25 auf 23,1 Stunden ab Oktober 2018 ist nach der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung vom 3.9.2018 eine wesentliche Änderung eingetreten. Es handelt sich um eine für den Kindergeldanspruch erhebliche Änderung der Verhältnisse, wenn ein volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden hinaus ausweitet, sodass eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zulässig ist.
Aber! Das Finanzgericht hat mit seinen Ausführungen zum Bestehen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der kaufmännischen Ausbildung mit dem Teilzeitstudium im Fach Business Administration ein Argument angeführt, das aus seiner Sicht offenbar gegen eine einheitliche Erstausbildung sprach bzw. eine solche jedoch im Gegenteil als durchaus möglich erscheinen lässt. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht für eine abschließende Würdigung aus.
Fazit: Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückgegeben, um die Sachverhalte zu klären.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
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