
Durch Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat 2024 für die Anschaffung eines Aktenschranks einen Investitionsabzugsbetrag gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten von 1.200 € (netto) × 50% = 600 €). Er schafft den Aktenschrank am 3.1.26 für brutto 1.428 € an. Er rechnet wie folgt:
| Bruttobetrag |
1.428,00 € |
| abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) |
228,00 € |
| Nettobetrag |
1.200,00 € |
| abzüglich Investitionsabzugsbetrag |
600,00 € |
| maßgebende Anschaffungskosten |
600,00 € |
Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den geltenden Grenzwert von 800 €, sodass der Unternehmer den Aktenschrank sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben darf.
Es dürfen nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen, Ladeneinbauten, und immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht einbezogen werden. Ausnahme: Software, die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 € kostet, wird als bewegliches (materielles) Wirtschaftsgut behandelt. Nur selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgeschrieben werden. Damit scheiden die Wirtschaftsgüter aus, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können.
Wichtig: Softwareprodukte sind in der Regel als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen, sodass eine Zuordnung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausscheidet. Allerdings lässt R 5.5 Abs 1 EStR eine Ausnahme bei Trivialsoftware zu: Software bis zum Grenzwert von 800 € wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als
Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle. Praxis-Beispiel: Eine Mutter
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit

