
Übt der Unternehmer seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden darf. Die Regelungen für Arbeitnehmer gelten laut BMF sinngemäß auch für Unternehmer.
Praxis-Beispiel:
Bei zwei Betriebsstätten gibt es nur eine erste Betriebsstätte. Ein Unternehmer, der in Bonn eine Betriebsstätte hat (Entfernung 22 km) unterhält außerdem noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg.
Fazit: Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.
Berechnung ab 2026 für die Fahrten zur 14 km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte:
| Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate = |
2.520,00 € |
| abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,38 € × 96 Tage |
– 510,72 € |
| = nicht abziehbare Betriebsausgaben |
2.009,28 € |
Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind. Sind alle Fahrtkosten, wie Abschreibung, Benzin, Reparaturen, Versicherungen usw. bereits in der Buchführung erfasst, kann der pauschal ermittelte Teil der nicht abziehbaren Kosten wie folgt gebucht werden:
„Unentgeltliche Wertangaben 2.009,28 € an
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 2.009,28 €“.
Der Unternehmer darf, anstelle der Entfernungspauschale, nicht die tatsächlichen Kfz-Kosten oder die Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenem Km ansetzen.
Die Entfernungspauschale lag bis zum 31.12.2025 bei: 0,30 € für Entfernungen bis zu 20 km und 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer.
Seit dem 1.1.2026 gilt ab dem 1. Entfernungskilometer die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € (das gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung).
Anwendung der pauschalen 0,03% Regelung: Werden die Privatfahrten mit dem Firmen-Pkw pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt, müssen die nicht abziehbaren Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, ebenfalls pauschal ermittelt werden. Der Betrag wird pauschal mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat berechnet. Anders als bei Arbeitnehmern lässt der BFH die pauschale Ermittlung mit 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Betriebsstätte (maximal einmal pro Tag) nicht zu.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten regelmäßig nach der 1%-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn entweder
- pauschal 0,03% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03%-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
- pauschal 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal einmal pro Tag).
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei

