Das Finanzgericht hat es abgelehnt, ein Wohnmobil als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, wenn das Wohnmobil auch für Fahrten zwischen der Hauptwohnung und erster Tätigkeitstätte genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger argumentierte, dass das Wohnmobil die Mindestanforderungen für eine Wohnung am Arbeitsplatz erfülle, da es über eine konstante Platzierung sowie vollständige Wohnfunktionen wie Schlaf-, Koch- und Sanitärbereiche verfüge. Der Einkommensteuerbescheid verweigerte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass das Wohnmobil sowohl für Wohn- als auch für Reisezwecke genutzt wurde, wodurch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung nicht gegeben sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass ein Wohnmobil zwar grundsätzlich als Unterkunft gelten kann, aber die tatsächliche Nutzung entscheidend ist. In diesem Fall wurde das Wohnmobil regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten genutzt, wodurch die erforderliche räumliche und funktionale Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung aufgehoben wurde. Dies führte dazu, dass keine „dauerhafte Wohnung“ am Beschäftigungsort im Sinne des Gesetzes vorlag. Folglich wurde der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung abgelehnt. Allerdings wurden die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz teilweise als absetzbare Werbungskosten anerkannt. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Categories: Einkommensteuer

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