
Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkundeten Vertrag eine GbR, an der beide als Gesellschafter zu je ½ beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Kläger durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte für die Eheleute Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
Fazit: Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der Ehegatte, der an der GbR als Gesellschafter beteiligt ist, unabhängig vom Zivilrecht, in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim als bereichert angesehen. Deshalb ist folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


