
Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine Zusatzvergütung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weitergezahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krankheit ausfällt oder wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft ausfällt. Welche Erstattungen sind für Arbeitgeber möglich?
Entgeltfortzahlung im Minijob
Arbeitgeber müssen Minijobbern im Krankheitsfall oder während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots den Verdienst weiter zahlen, und zwar
- bei Krankheit bis zu 6 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht,
- beim Mutterschutz für die Dauer des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft.
Für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist nicht nur der reguläre Verdienst relevant. Es müssen auch SFN-Zuschläge berücksichtigt werden, sofern diese vertraglich oder tariflich vereinbart sind.
Steuerliche Behandlung von SFN-Zuschlägen:
Für SFN-Zuschläge gilt:
- In der Regel sind SFN-Zuschläge bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei.
- Bei Entgeltfortzahlung während Krankheit oder einem Beschäftigungsverbot sind diese Zuschläge jedoch steuerpflichtig, da keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Trotz der Steuerpflicht bleibt der Status als Minijobber erhalten, auch wenn die Verdienstgrenze von 556 € überschritten wird. Arbeitgeber müssen in diesem Fall lediglich die üblichen Pauschalabgaben an die Minijob Zentrale zahlen.
Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin verdient 556 € im Monat und arbeitet regelmäßig nachts. Hierfür erhält sie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 €, die ihrem Verdienst zugerechnet werden.
Verdienst: 556 € + steuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge von 50 €
Verdienst zzgl. SFN-Zuschläge = 606 €/beitragspflichtiger Verdienst: 556 €
Für den Arbeitgeber sind die SFN-Zuschläge steuer- und beitragsfrei. Der beitragspflichtige Verdienst bleibt somit bei 556 €. Es liegt also ein Minijob vor.
Erwartet die Minijobberin ein Kind und fällt sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiterzuzahlen. Dazu zählen auch die SFN-Zuschläge. Da die Minijobberin die Arbeitsleistung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 € steuer- und beitragspflichtig. Hier gilt jetzt die Sonderregelung bei Mutterschutz und Krankheit: Obwohl die Verdienstgrenze von 556 € überschritten wird, bleibt es bei einem Minijob und der Arbeitgeber muss die üblichen Minijob-Abgaben von 606 € zahlen.
Erstattung für Arbeitgeber
Damit Arbeitgeber mit den Kosten nicht allein gelassen werden, gibt es die Umlageverfahren U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft). Für Minijobber ist die Knappschaft-Bahn-See die zuständige Umlagekasse. Über die Umlageverfahren können sich Arbeitgeber den fortgezahlten Verdienst ganz oder teilweise erstatten lassen:
- U1 (Krankheit): Es werden bis zu 80% der Entgeltfortzahlung erstattet.
- U2 (Mutterschaft): Die Knappschaft-Bahn-See übernimmt die vollständigen Kosten.
Wichtig: Auch die fortgezahlten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind erstattungsfähig.
Praxis-Tipps für Arbeitgeber:
Arbeitsverträge prüfen: Sind SFN-Zuschläge vereinbart, müssen sie auch bei Krankheit und Beschäftigungsverbot gezahlt werden.
Lohnabrechnung beachten: SFN-Zuschläge sind während der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.
Erstattung beantragen: Die Umlageverfahren U1 und U2 entlasten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finanziell.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für ein Frühstück2,37 €ein Mittagessen4,57 €ein Abendessen4,57 €die volle Verpflegung11,50 €Nach § 8
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.Praxis-Beispiel:Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag

