
Ab 2026 sollen Einnahmen bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei sein (bisher 3.000 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben dann sind bis zu 3.300 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.
Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG:
Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.300 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt ab 2026 ein allgemeiner Freibetrag von 960 € pro Jahr (vorher 840 € pro Jahr), der für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt wird. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.
Praxis-Beispiel:
Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung von 960 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wichtig: Der neue Freibetrag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 960 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit
- der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
- eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Für den Monat September 2025: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche Abgabe Abgabe mit Dauerfristverlängerung 10.10.2025 10.11.2025 Zusammenfassende Meldung 27.10.2025 Sozialversicherung 26.09.2025 Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025 Für den
Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine Zusatzvergütung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weitergezahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krankheit ausfällt oder wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft
Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ärztliche Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Patienten dienen und die Behandlung - soweit möglich - dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu heilen. Wenn aber bei ärztlichen Leistungen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung auf diese Leistung nicht angewendet werden. Deshalb sind