
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale anzusetzen, bucht der Unternehmer die nicht abziehbaren Kosten auf das Konto "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil)".
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Meckenheim hat in Bonn eine Betriebsstätte (Entfernung 22 km). Außerdem unterhält er noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg. Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.
Fahrten zur 14km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte
| 50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate = | 2.520,00 € |
| (Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) | |
| abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,30 € | – 403,20 € |
| × 96 Tage = nicht abziehbare Betriebsausgaben | 2.116,80 € |
Die Anwendung der 0,002%-Regelung anstelle der 0,03%-Regelung ist nicht zulässig.
Ergebnis: Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten von Meckenheim nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind.
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