
Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt oder beschäftigen möchte, sollte die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht als lästige Pflicht, sondern als notwendigen Schritt mit vielen Vorteilen sehen.
1. Rechtliche Sicherheit
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht. Ohne Anmeldung handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Anmeldung der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale schützt Privathaushalte somit vor Bußgeldern und sorgt für klare Verhältnisse.
2. Steuerliche Vorteile
Privathaushalte können die Kosten einer offiziell angemeldeten Hilfe in der Steuererklärung geltend machen. Das reduziert die Steuerlast um 20% der entstandenen Kosten bis maximal 510 € jährlich. Der Steuervorteil ist oft sogar höher als die Abgaben, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.
Kinderbetreuung
Eltern, die einen Minijobber ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes beschäftigen, können seit Januar 2025 für Kinder unter 14 Jahren 80% der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € pro Jahr. Die Ausgaben können im Rahmen eines Minijobs nur dann berücksichtigt werden, wenn die Haushaltshilfe angemeldet ist und die Zahlung auf das Konto der Haushaltshilfe überwiesen wurde.
3. Unfallversicherung
Die Anmeldung bietet Sicherheit: Bei einem Unfall ist die Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Da die meisten Unfälle im Haushalt passieren, ist dieser Schutz besonders wichtig. Es ist also auch zur Absicherung der Folgen eines Unfalls wichtig die Haushaltshilfe anzumelden. Gleichzeitig sind Privathaushalte vor Rückforderungen der Unfallversicherung für die Kosten der ärztlichen Behandlung geschützt.
4. Soziale Absicherung
Mit der offiziellen Anmeldung ermöglichen Arbeitgeber ihrer Haushaltshilfe eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und profitieren somit vom vollen Schutz der Rentenversicherung. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale trägt somit auch zur sozialen Absicherung bei.
Was für die Anmeldung nötig ist:
- Angaben zur Haushaltshilfe: Name, Adresse, Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdaten und Geburtsort
- Eigene persönliche Angaben des Privathaushalts: Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer
- Betriebsnummer und Steuernummer: Für Arbeitgeber, die noch keine Betriebsnummer besitzen, wird diese automatisch vergeben.
- Beginn der Beschäftigung und Höhe des monatlichen Verdienstes
- Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat
Arbeitgeber müssen im Vorfeld folgende Fragen klären:
- Besteht eine weitere Beschäftigung der Haushaltshilfe mit einem Verdienst über der Minijob-Grenze?
- Ist die Haushaltshilfe gesetzlich oder privat krankenversichert?
- Möchte die Haushaltshilfe Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen?
Drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anzumelden:
1. Online-Anmeldung
Für die erstmalige Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers können Arbeitgeber das Online-Formular der Minijob-Zentrale nutzen. Fehlende Informationen können später ergänzt werden.
2. Telefonische Anmeldung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Minijob-Zentrale nehmen die Angaben auf und helfen bei allen Fragen.
3. Anmeldung per Haushaltsscheck-Formular
Dieses können Arbeitgeber auf der Webseite der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen und übersenden.
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Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die
Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale