Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) unterliegen der Einkommensteuer. Hierbei handelt es sich um die Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Private Veräußerungsgeschäfte werden allerdings steuerlich nicht erfasst, wenn es sich um die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" ist allerdings gesetzlich nicht definiert.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt es sich regelmäßig um Gebrauchsgegenstände, die einem höheren Wertverlust unterliegen, wie z. B. der Kauf eines Fahrzeugs bzw. Gebrauchtfahrzeugs. Der Ausschluss von Gegenständen des täglichen Gebrauchs zielt somit darauf ab, Geschäfte bei denen regelmäßig Verluste entstehen, steuerlich nicht wirksam werden zu lassen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es unterliege mit einer Abschreibungsdauer von acht Jahren einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust und habe kein Wertsteigerungspotential. Es sei zur Nutzung (bzw. Vermietung) angeschafft worden. Es sei veräußert worden, da sich herausgestellt habe, dass es für den beabsichtigten Zweck (Hotelersatz und rollendes Büro) über zu wenig Stauraum verfügt habe.

Das Finanzamt dagegen ist der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unterliege anders als ein Pkw keinem starken Wertverlust. Der Wert steige – auch durch die Corona-Pandemie – aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumindest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstattung eher ein Luxusgegenstand als ein Alltagsgegenstand. Es sei mit einer Yacht, einem Segelboot oder einem Mobilheim zu vergleichen.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufwiesen, wobei eine tägliche Nutzung nicht erforderlich ist, sie müssen aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sein.

Das Sächsische Finanzgericht hat sich der Auffassung der Kläger angeschlossen. Das Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Das Wohnmobil hatte nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine Nutzungsdauer von acht Jahren und war über diesen Zeitraum abzuschreiben, wie es hier bis zum Zeitpunkt der Veräußerung geschehen ist.

Das Wohnmobil hatte auch kein Wertsteigerungspotential. Daher könne der Ansicht des Finanzamts nicht gefolgt werden, dass Wohnmobile aufgrund der Corona-Pandemie und der erhöhten Nachfrage einer Wertsteigerung unterliegen oder zumindest wertstabil seien. Die besondere Lage während der Corona-Pandemie muss außer Betracht bleiben, da es sich insoweit um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, in dem auch zuvor alltägliche Güter, wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einwegmasken, einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.

Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unterliegt ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß. Zwar stimmt das Finanzgericht mit dem Finanzamt überein, dass es sich hier um einen Luxusgegenstand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen, da die Vorschrift eine dahingehende Einschränkung nicht vorsehe. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden.

Hinweis: Mittlerweile ist gegen die Entscheidung ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. IX R 4/25). Es wird über die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) entschieden.

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