
Seit dem 1.1.2025 sieht § 14 UStG vor, dass bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern Rechnungen elektronisch zu übermitteln sind – abgesehen von Übergangsregelungen. Konsequenterweise erfordert die Neuregelung eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Diese Anpassung liegt nunmehr als Entwurf vor und hat einen Umfang von 31 Seiten. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte erläutert.
Auch wenn seit dem 1.1.2025 Rechnungen elektronisch übermittelt werden sollen, dürfen zunächst auch sonstige Rechnungen verwendet werden. Als sonstige Rechnungen gelten seit dem 1.1.2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen – also ein anderes elektronisches Format haben. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, kann eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format darstellen.
Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten ebenso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift sowie für Rechnungen
- über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind,
- über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),
- über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und
- für Umsätze, bei denen die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.
Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein
- Kleinunternehmer ist oder
- Land- und Forstwirt ist oder
- ausschließlich steuerfreie Umsätze (z.B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.
Ebenso gelten die Regelungen, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen).
Kleinbetragsrechnungen, Rechnungen von Kleinunternehmern und Fahrausweise
Rechnungen,
- deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt (Rechnungen über Kleinbeträge),
- Rechnungen von Kleinunternehmern und
- die als Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden,
können abweichend von der Verpflichtung in § 14 UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
Die Verwendung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG), die allerdings keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann. Die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist auch in diesen Fällen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich. E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden. Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss insbesondere gewährleisten, dass die Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können.
- Die Verwendung von strukturierten Rechnungsformaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen, ist immer zulässig.
- Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Normenreihe EN 16931 abweichende strukturierte elektronische Rechnungsformate verwendet werden, z. B. EDI-Verfahren nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994, S. 98.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für ein Frühstück2,37 €ein Mittagessen4,57 €ein Abendessen4,57 €die volle Verpflegung11,50 €Nach § 8
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.Praxis-Beispiel:Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag

