Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte, sind Werbungskosten. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 9 € für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hat die Übernachtungspauschale für die Tage nicht anerkannt, an denen unstreitig einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale bestand, es aber an einer Übernachtung im Lkw fehlte. Die für die Gewährung der Übernachtungspauschale notwendigen Voraussetzungen liegen somit nach Auffassung des Finanzgerichts nicht alle vor. Das Finanzgericht hat deshalb die Revision nicht zugelassen.

Aber: Der BFH hat dennoch aufgrund der Beschwerde des Klägers die Revision gegen die Entscheidung zugelassen (Az. VI R 6/25). Betroffene Fälle sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH offengehalten werden (entweder bereits beim Lohnsteuerabzug oder spätestens in der Steuererklärung). Zu klären ist somit, ob die Übernachtungspauschale für Übernachtungen eines Berufskraftfahrers im LKW seines Arbeitgebers durch die Kopplung an gewährte Verpflegungspauschalen jeweils auch für An- und Abreisetage zu berücksichtigen ist.

Hinweise:

  • Die Pauschale kann auch von mitfahrenden Beschäftigten beansprucht werden, die ebenfalls im Fahrzeug übernachten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
  • Die Erstattung eines nachgewiesenen höheren Mehraufwands ist alternativ zur Übernachtungspauschale möglich.
  • Die besondere Lkw-Übernachtungspauschale ist zu unterscheiden von der allgemeinen Übernachtungspauschale. Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag steuerfrei erstatten (im Inland 20 € gem. R 9.7 Abs. 3 LStR). Ein pauschaler Werbungskostenabzug ist insoweit nicht möglich.

ähnliche Beiträge

  • 15. August 2025Umsatzsteuer

    Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück umfasst Bauleistungen und sonstige Leistungen. Zu den Leistungen, bei denen eine Verpflichtung

  • 15. August 2025Umsatzsteuer

    Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die

  • 15. August 2025Umsatzsteuer

    Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur

  • 15. August 2025Einkommensteuer

    Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale