
Der Gesetzentwurf des BMF, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt, sieht einen sogenannten "Investitions-Booster" vor. Dieser Gesetzentwurf wird derzeit zwischen den Bundesministerien abgestimmt und soll möglichst schnell dem Bundestag zugeleitet werden. Danach sollen Unternehmen bewegliche Güter wie Maschinen in diesem und den kommenden beiden Jahren mit jeweils maximal 30% von der Steuer absetzen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 greifen.
Wenn der sogenannte Booster ausgelaufen ist, soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15% um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken – und zwar bis auf 10% im Jahr 2032. Dies soll den Unternehmen langfristige Planungssicherheit geben und den Standort Deutschland aufwerten. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit knapp 30% auf knapp 25% im Jahr 2032 sinken.
Zudem soll der Steuersatz für Gewinne sinken, die nicht ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen bleiben, wo sie damit für Investitionen zur Verfügung stehen. Schließlich soll die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden, damit Unternehmen mehr in Forschung und Entwicklung investieren.
Steuervorteile für betriebliche Elektroautos: Der Kauf eines reinen Elektroautos soll für Unternehmen steuerlich attraktiver werden. Wer sich ein neues betrieblich genutztes Elektroauto anschafft, soll demnach im Jahr des Kaufs 75% der Kosten von der Steuer absetzen können. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen günstiger gestaltet werden. Im Jahr, das auf den Kauf folgt, sollen sich dann noch 10% absetzen lassen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5%, im vierten Folgejahr 3% und im fünften Folgejahr 2%. Die Sonderregelung soll für Käufe nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.
Fazit: Der Referentenentwurf mit den Einzelheiten wird erst nach der Abstimmung zwischen den Bundesministerien vorliegen. Wer den Kauf eines E-Autos als Firmenwagen jetzt plant, sollte mit dem Kauf sinnvollerweise bis nach dem 30.6.2025 warten.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen nicht erneuert werden. Für den Monat Juni 2025: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche Abgabe Abgabe mit Dauerfristverlängerung 10.07.2025 11.08.2025 Zusammenfassende
Seit dem 1.1.2025 sieht § 14 UStG vor, dass bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern Rechnungen elektronisch zu übermitteln sind - abgesehen von Übergangsregelungen. Konsequenterweise erfordert die Neuregelung eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Diese Anpassung liegt nunmehr als Entwurf vor und hat einen Umfang von 31 Seiten. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte erläutert. Auch wenn seit dem 1.1.2025 Rechnungen elektronisch
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der 1%-Regelung der Ladestrom, der vom Arbeitgeber gestellt wird, durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei
Die Korrektur eines Dokuments, das dem Schriftformerfordernis, das für den Vorsteuerabzug maßgeblich ist, nicht entspricht, kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Grund: In diesem Fall liegt keine Rechnungsberichtigung vor, sondern eine erstmalige Rechnungserteilung. Rückwirkende Sicherung des Vorsteuerabzugs: Eine fehlerhafte Rechnung kann zwar jederzeit berichtigt werden. Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein