
Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern ausgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Voraussetzung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.
Neu: Anders als es bisher bei der 50.000 € Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € überschreitet. Wird der Grenzwert von 100.000 € überschritten, endet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu diesem Zeitpunkt.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hatte im Jahr 2024 einen Gesamtumsatz von 20.500 €. Für das Jahr 2025 rechnet er mit voraussichtlichen Umsätzen von 60.000 €. Die Grenzen nach dem Jahressteuergesetz 2024 liegen seit dem 1.1.2025 bei einem Umsatz von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Damit kann der Unternehmer auch im Jahr 2025 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Aufgrund umfangreicher Aufträge überschreitet der Unternehmer bereits am 15.8.2025 mit einem Nettoumsatz 15.000 € den Grenzwert von 100.000 € um 1.000 €. Konsequenz ist, dass dieser und alle folgenden Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Er muss seine Leistung von 15.000 € mit Umsatzsteuer ausweisen (15.000 € + 2.850 € (19% USt) = 17.850 €). Die Umsätze aus der Zeit davor bleiben steuerfrei.
Hinweis: Nach der neuen Rechtslage findet der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nicht erst ab dem Folgejahr (hier 2026) statt, sondern sofort mit Überschreiten des Grenzwerts. Somit kann ein Unternehmer in ein und demselben Jahr sowohl Kleinunternehmer sein als auch Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt.
Fazit: Der Unternehmer muss im laufenden Jahr regelmäßig prüfen, ob er die 100.000 €-Grenze überschreitet, weil bereits der Umsatz, mit dem er den Grenzwert überschreitet, der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer selber kontrollieren müssen, ob und wann der Grenzwert überschritten wird.
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird. Praxis-Beispiel: Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine
Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können. Gewerbesteuer-Mindesthebesatz Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für
Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist. Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in

