
Der BFH hatte mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22) entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln durch einen Supermarktinhaber vorzunehmen. Der Supermarktinhaber hatte die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschalbeträge für Entnahmen, die vom BMF offiziell veröffentlicht wurden, zugrunde gelegt. Diese Pauschalbeträge sollten die administrativen Lasten verringern, weshalb der Steuerpflichtige keine detaillierten Aufzeichnungen über die Entnahmen geführt hat. Der Steuerpflichtige habe daher zu Recht die vom BMF angebotene administrative Erleichterung in Anspruch genommen. Die bisherige BMF-Regelung umfasst auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln, solange diese Artikel zum üblichen Sortiment der betreffenden Branche gehörten. Daher war das Finanzamt nicht berechtigt, zusätzliche Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln vorzunehmen.
Das ändert sich nunmehr ab dem 1.1.2025 durch das BMF-Schreiben vom 21.1.2025, in dem die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht wurden. Hier wird nunmehr festgelegt, dass die „pauschalen Werte im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke“ berücksichtigen. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Kleidung, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
Fazit: Inhaber von Lebensmittelgeschäften bzw. Supermärkten müssen ab 2025 unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, einzeln aufzeichnen, wenn sie Zuschätzungen durch das Finanzamt vermeiden wollen.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Für den Monat September 2025: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche Abgabe Abgabe mit Dauerfristverlängerung 10.10.2025 10.11.2025 Zusammenfassende Meldung 27.10.2025 Sozialversicherung 26.09.2025 Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025 Für den
Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine Zusatzvergütung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weitergezahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krankheit ausfällt oder wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft
Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ärztliche Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Patienten dienen und die Behandlung - soweit möglich - dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu heilen. Wenn aber bei ärztlichen Leistungen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung auf diese Leistung nicht angewendet werden. Deshalb sind