
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzgericht zu Recht einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus einem noch nicht eröffneten Café- und Bistrobetrieb der Klägerin aufrechterhalten hat.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 Verluste für ein Unternehmen geltend gemacht, das noch nicht in Betrieb war. Das Finanzamt hatte diese Verluste vorläufig anerkannt, da die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Die Klägerin hatte keine Prognose über die erwarteten Gewinne für die kommenden Jahre vorgelegt, was vom Finanzamt als notwendig erachtet wurde, um die Gewinnerzielungsabsicht beurteilen zu können.
Das Finanzgericht stellte fest, dass tatsächlich eine Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht bestand und dass die Entscheidung des Finanzamts, einen Vorläufigkeitsvermerk anzubringen, ohne Ermessensfehler getroffen wurde. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen wurden nicht berücksichtigt, da bei Ermessensentscheidungen die Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Klägerin ab. Der BFH betonte, dass die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eine zukunftsgerichtete und langfristige Bewertung erfordert, bei der die Dauer und das Ausmaß der Verluste sowie die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf diese Verluste von entscheidender Bedeutung sind. Die Klägerin hatte nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht beseitigt war, sodass der Vorläufigkeitsvermerk gerechtfertigt blieb.
Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück umfasst Bauleistungen und sonstige Leistungen. Zu den Leistungen, bei denen eine Verpflichtung
Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die
Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale