
Die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen bzw. zum Unternehmen ist unterschiedlich geregelt.
Ertragsteuerliche Regelung: Bewegliche Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn die berufliche bzw. betriebliche Nutzung überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Liegt der Umfang der betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50%, kann das Wirtschaftsgut als Privatvermögen oder aber als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Bei einem Gebäude ist die Zuordnung abhängig von der Nutzung, sodass ein Gebäude aus 4 Wirtschaftsgütern bestehen kann und zwar aus einem
- eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil,
- fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteil,
- zu fremden Wohnzecken vermieteten Gebäudeteil,
- zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil.
Jeder dieser Gebäudeteile ist ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ist zwingend als notwendiges Betriebsvermögen auszuweisen, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.
Zuordnung von Gegenständen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
Gegenstände, die ein Unternehmer teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann er bei der Umsatzsteuer
- entweder insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
- insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
- anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen.
Wichtig! Der Unternehmer muss gegenüber dem Finanzamt von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Dabei muss Folgendes beachtet werden:
- Der Unternehmer hat kein Wahlrecht bei Gegenständen, die er ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke nutzt.
- Schafft er einen Gegenstand an, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf er diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zumindest zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt.
Hinweis: Die Frist für die Zuordnung entspricht der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres. Das heißt, die Zuordnung muss ebenfalls spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres erfolgen. Aber! Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.
Praxis-Beispiel (gemischt genutztes Haus):
Ein Unternehmer hat ein Einfamilienhaus gebaut, in dem er 15% der Fläche für betriebliche Zwecke nutzt. Die Baukosten haben 300.000 € zuzüglich 57.000 € Umsatzsteuer betragen. Er kann die Vorsteuer nur aus den Herstellungskosten geltend machen, die auf den betrieblich genutzten Teil von 15% entfallen (57.000 € x 15% = 8.550 €). Unabhängig vom Umfang seiner betrieblichen Nutzung hat der Unternehmer das gesamte Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, auch wenn er zunächst nur 8.550 € als Vorsteuer geltend machen kann.
Nach Ablauf von 2 Jahren verdoppelt der Unternehmer seine betriebliche Nutzung auf 30%. Weil er bei der Errichtung das Einfamilienhaus insgesamt (also zu 100%) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet hat, besteht nunmehr die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur zu seinem Vorteil. Er kann ab dem Jahr, in dem er die betriebliche Nutzung ausgeweitet hat über den verbleibenden Korrekturzeitraum von 8 Jahren pro Jahr 1/10 der Vorsteuer nachträglich beanspruchen (57.000 € x 15% = 8.550 € : 10 = 855 € pro Jahr).
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Praxis-Beispiel: Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein
Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um.


