
Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob und inwieweit Reisekosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Kosten aufgrund der gemischten (betriebsbezogenen und privaten) Veranlassung vollständig oder anteilig abziehbar sind, da bei den Gesellschaftern der betroffenen GbR sowohl berufliche Tätigkeiten als auch private Zwecke bei den Reisen miteinander vermischt sein können.
Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen, die zwei Wohnungen in einem Feriengebiet erworben hat und vermietet. Reparaturen, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten wurden von den Eigentümern weitestgehend selbst durchgeführt. Die GbR machte entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil eine weitere Wohnung im selben Feriengebiet allein zur eigenen privaten Nutzung erworben wurde, sodass eine Differenzierung zwischen Werbungskosten und privaten Aufwendungen nicht möglich sei.
Das Finanzgericht entschied, dass ein Teil der Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten abziehbar ist. Diese Aufwendungen müssen allerdings hinreichend konkret und nachvollziehbar belegt werden. Das Finanzgericht stellt außerdem klar, dass es kein generelles Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gibt. Vielmehr ist bei klar voneinander abgrenzbaren beruflichen und privaten Anteilen eine Aufteilung erforderlich. Für tatsächlich durchgeführte Arbeiten wie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an den vermieteten Objekten wurden die Kosten anteilig als Werbungskosten anerkannt, basierend auf einem verhältnismäßigen Ansatz zwischen beruflichem und privatem Zweck. Verpflegungsmehraufwendungen konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da gesetzliche Einschränkungen (z. B. die Dreimonatsfrist) dem entgegenstanden.
Andere Kosten, wie die Nutzungskosten der als Zweitwohnung genutzten Immobilie, wurden teilweise im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung anerkannt. Diese Anerkennung beschränkte sich jedoch auf den beruflichen Anteil, da die Wohnung auch privat durch die Gesellschafter genutzt wurde. Wichtig ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die anteilige Aufteilung der Kosten zwischen beruflicher und privater Veranlassung klar und nachvollziehbar herausarbeitet, sodass die abziehbaren beruflich veranlassten Kosten anerkannt wurden.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung

