
Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei Kleinunternehmern, die zur Regelbesteuerung wechseln und umgekehrt, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Es kann daher eine Vorsteuerberichtigung in Betracht kommen, wenn die Bagatellgrenze von 1.000 € überschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer, der als Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, erwirbt am 20.5.2026 einen Firmen-Pkw für 20.000 € zuzüglich 19% = 3.800 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann er im Jahr 2026 nicht als Vorsteuer abziehen. Ab dem 1.1.2027 muss der Unternehmer von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, weil er im Vorjahr 2026 den Grenzwert von 25.000 € überschritten hat. Das bedeutet, dass mit diesem Wechsel die bisher nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt zu berichtigen ist:
2026 | Vorsteuerabzug | 0,00 € |
2027 | nachträglicher Vorsteuerabzug 3.800 € : 60 × 12 = |
760,00 € |
2028 | nachträglicher Vorsteuerabzug 3.800 € : 60 × 12 = |
760,00 € |
2029 | nachträglicher Vorsteuerabzug 3.800 € : 60 × 12 = |
760,00 € |
2030 | nachträglicher Vorsteuerabzug 3.800 € : 60 × 12 = |
760,00 € |
2031 | nachträglicher Vorsteuerabzug 3.800 € : 60 × 4 = |
253,00 € |
nachträglicher Vorsteuerabzug insgesamt | 3.293,00 € |
Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 € nicht übersteigt, kann der Unternehmer die Vorsteuerberichtigung nicht in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jeweilige Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, um dann die jeweilige Erstattung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen zu können (vgl. § 44 UStDV).
Zu einer Berichtigung der Vorsteuer kann es also kommen, wenn Kleinunternehmer zur normalen Umsatzbesteuerung wechseln oder umgekehrt. Der Unternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Wenn sein Vorjahresumsatz 25.000 € übersteigt, hat er keine Wahl. Er muss zur Regelbesteuerung wechseln.
Bei der Vorsteuerkorrektur ist die Bagatellgrenze zu beachten. Eine Korrektur unterbleibt von vornherein, wenn bei einer sonstigen Leistung bzw. beim Erwerb eines Wirtschaftsguts die Vorsteuer nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 1.000 € überschritten ist, ist jeder Gegenstand einzeln für sich zu betrachten.
Konsequenz ist, dass sich ein Wechsel zur normalen Umsatzbesteuerung dann lohnt, wenn der Kleinunternehmer höhere Investitionen getätigt hat. Er kann durch den Wechsel dann zumindest einen Teil der Vorsteuer zurückholen. Beim Umlaufvermögen ist grundsätzlich eine Korrektur möglich. Kauft z. B. ein Kleinunternehmer Umlaufvermögen ein, kann er keine Vorsteuer geltend machen. Nach einem Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung kommt es darauf an, ob das jeweilige Wirtschaftsgut, das noch vorhanden ist (also noch nicht verkauft worden ist), den Grenzwert von 1.000 € überschreitet.
Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2024 wurde ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft. Er erwirbt im Jahr 2025 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). Da er im Laufe des Jahres 2025 den oberen Grenzwert von 100.000 € überschritten hat, kann er ab dem Monat, in dem die Überschreitung des Grenzwerts erfolgt, die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden. Konsequenz: Er kann die bisher nicht abziehbare Vorsteuer aus Vorleistungen (Waren bzw. Produkte), die er für diesen und die folgenden Umsätze verwendet, nachträglich geltend machen.
Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück umfasst Bauleistungen und sonstige Leistungen. Zu den Leistungen, bei denen eine Verpflichtung
Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die
Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale