
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn die unterstützten Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht. Andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen dem Kindergeld gleich.
Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt: Die Zahlung des Unterhalts setzt die Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraus. Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Dadurch wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Es kann dann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt sind (nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland). Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Überweisungen und Bankbelege: Werden mehrere Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überweisungen auf ein Konto, das nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautet, erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 1 EStG. Ausnahme: Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden, können berücksichtigt werden (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg). Das Bestehen der Verbindlichkeit muss vom Steuerpflichtigen allerdings in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden.
Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine Tochter, indem er deren Miete direkt an den Vermieter überweist. Die Aufwendungen sind nach § 33a EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter nachgewiesen werden kann.
Ersatzbelege: Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Zahlungsdienstleister: Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG. Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) – ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto – sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen: Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit eine der unterhaltenen Personen nicht zu den berechtigenden Unterhaltsempfängern gehört. Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur möglich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften.
Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 €. Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 € entfallen auf jede unterhaltene Person 1.500 €. Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern. Abziehbar sind lediglich die für die Ehefrau und die Mutter erbrachten Aufwendungen (1.500 € x 2=) 3.000 €.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für ein Frühstück2,37 €ein Mittagessen4,57 €ein Abendessen4,57 €die volle Verpflegung11,50 €Nach § 8
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.Praxis-Beispiel:Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag

