
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat nicht (mehr) möglich ist.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er in Dänemark erwerbstätig. Seine Ehefrau war als Hausfrau nicht erwerbstätig. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit "JA" beantwortet.
Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes unstreitig erfüllt sind. Zwar ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse ist aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, weil Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.
Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Finanzgericht versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Zahlungen geleistet wurden, kann dieser Umstand zu Rückforderungen fühtren.
Hinweis: Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 51/25 und III R 52/25).
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