
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermittelte als Handelsvertreter im Sinne des § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als OHG fort. Im Jahr 2016 war der Kläger am Versicherungsgesamtbestand zu 50% beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands an zwei andere Gesellschafter. Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger keine tarifbegünstigten Einkünfte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 als tarifbegünstigte Einkünfte behandelt. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen im Sinne § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führen durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher.
Jede Teilbestandsabgabe sei eigenständig zu betrachten, da der Kläger die jeweilige Entstehung der Ansprüche nicht allein habe herbeiführen können. Die Mitwirkung des Versicherers sei jeweils erforderlich gewesen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen: Az. IV R 6/26.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


