
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermittelte als Handelsvertreter im Sinne des § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als OHG fort. Im Jahr 2016 war der Kläger am Versicherungsgesamtbestand zu 50% beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands an zwei andere Gesellschafter. Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger keine tarifbegünstigten Einkünfte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 als tarifbegünstigte Einkünfte behandelt. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen im Sinne § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führen durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher.
Jede Teilbestandsabgabe sei eigenständig zu betrachten, da der Kläger die jeweilige Entstehung der Ansprüche nicht allein habe herbeiführen können. Die Mitwirkung des Versicherers sei jeweils erforderlich gewesen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen: Az. IV R 6/26.
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