
Ein App Store ermöglicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach Höhe der Anschaffungskosten bucht der Unternehmer die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als EDV-Software. Liegen die Netto-Anschaffungskosten über 800 € bucht der Unternehmer die Aufwendungen auf das Konto "EDV-Software". Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto, kann der Unternehmer die Anschaffungskosten der App auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" buchen.
App Store ist die Kurzform für "application" = Computerprogramm und Store. Es handelt sich also um die Bezeichnung für eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Anwendersoftware. Diese stammt entweder vom Betreiber der Plattform selbst oder von Drittanbietern wie etwa freien Programmierern. Der Service ermöglicht es Benutzern, Software für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablets oder auch für PCs aus einem Anwendungskatalog herauszusuchen und herunterzuladen. Die Bezahlung der Apps erfolgt über den App Store bzw. App-Marktplatz.
Bei der Rechnungsabwicklung ist es wesentlich, wo sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, z. B. in Deutschland, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung, mit deutscher Umsatzsteuer. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern, dann befindet sich der Leistungsort bei
- sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
- Rundfunk- und Fernsehleistungen und
- auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,
immer im Land des Leistungsempfängers.
Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs, 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D.h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen. Der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbracht werden, befindet sich immer da, wo die Privatperson ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass er (wenn alle Voraussetzungen vorliegen) zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anwenden muss. Befindet sich der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unternehmer nicht alle Daten, die für eine Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren erforderlich sind, muss er mit dem Leistungsempfänger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln würde. D.h., dass z. B. ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann.
Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, z. B. von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen, muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Geschäftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen. Handelt es sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, können die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Beträgen bis 250 € wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht.
Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufsplattform angeboten werden, liegen im Niedrigpreissegment. Der Betrag von 800 € wird nur selten überschritten. Da Apps als Anwendersoftware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, können diese aus Vereinfachungsgründen als materielles Wirtschaftsgut behandelt werden (R 5.5. EStR), so dass eine Sofortabschreibung zu 100% im Jahr der Anschaffung in Frage kommt.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


